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zu § 41 TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:

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