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zu § 34 TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

 

(1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die Ziele des § 1 Abs 2 und 2a zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

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