(1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden. Seite 526