(1) Beim Anbieten eines betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnisses ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden. Verlangt der Teilnehmer dauerhaft oder einmalig keine Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses, darf dafür kein Entgelt verlangt werden.