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zu § 25b TKG 2003 (Forizs)

Forizs1. AuflJuni 2016

(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.

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