(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs 2 letzter Satz über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß § 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 prüfen zu können.