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zu § 9a TKG 2003 (Bauer-Dorner/Mikula)

Bauer-Dorner/Mikula1. AuflJuni 2016

(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs 2 letzter Satz über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß § 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 prüfen zu können.

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