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zu § 265 UGB (Rohatschek/Auer)

Rohatschek/Auer2. AuflFebruar 2017

Achter Titel
Konzernanhang

 

(1) Im Konzernanhang sind die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird. Insbesondere sind „anstelle der Angabe nach § 237 Abs. 1 Z 1 anzugeben:

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