(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
1. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist; oder Seite 666