Zweiter Titel
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen
(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den § 249 unterbleibt.