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zu § 247 UGB (Schausberger-Strobl)

Schausberger-Strobl2. AuflFebruar 2017

Zweiter Titel
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen

 

(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den § 249 unterbleibt.

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