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zu § 238 UGB (Neuhold/Wisser)

Neuhold/Wisser2. AuflFebruar 2017

(1) Mittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben:

1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:

a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,

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