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zu § 200 UGB (Schlager-Haider)

Schlager-Haider2. AuflFebruar 2017

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).

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