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zu § 90 KartG

3. AuflJuni 2017

Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:

Nicht fortzusetzen sind Verfahrenüber Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988,

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