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zu § 25 KartG

3. AuflJuni 2017

Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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§ 25 unterstreicht den Vorrang preisrechtlicher Vorschriften gegenüber wettbewerbsrechtlichen Normen. Solche Normen gibt es etwa im Zusammenhang mit der Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen oder mit der Preisbindung für Bücher.

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