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zu § 19 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,

wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;

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