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§§ 182–183 VersVG (Perner/Artner-Herzberg)

Perner/Artner-Herzberg14. LfgOktober 2025

Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles obliegt dem bezugsberechtigten Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leistung zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.

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