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zu § 178f VersVG (Zoppel)

Zoppel11. LfgAugust 2022

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, ist – unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beziehungsweise des § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG – nur mit den sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam.

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