Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
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Schrifttum:
Apathy, Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugs, JBl 1987, 69;