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zu Artikel 17 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 17 Änderung der Beförderung

 

(1) Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.

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