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zu Artikel 13 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 13 Versicherungsurkunde

 

Der Versicherer hat dem VN auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

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