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zu Artikel 11 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme

 

(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

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