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zu § 136 VersVG (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benützung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benützung ortsüblich ist.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeiner Überblick

1. Entstehungsgeschichte

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§ 136 entspricht – abgesehen von einer rechtlich irrelevanten, rein sprachlichen Änderung – der Parallelbestimmung des dVVG 1908. Eine vergleichbare Regelung war auch schon in § 113 Abs 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 28.12.1917 enthalten. § 136 übernimmt die Regelung des § 824 Abs 3 UGB betreffend Seeversicherung.

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