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zu § 129 VersVG (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Fünftes Kapitel: Transportversicherung

 

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

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