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zu § 127 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Endet das Versicherungsverhältnis, nachdem das versicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einfluß, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt.

Schrifttum:

Drube, Beweislast in der Viehversicherung, ZVersWiss 1923, 59;

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