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zu § 124 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Die Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach § 94.

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§ 124 verweist hinsichtlich der Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers auf § 94. Zur Auslegung des § 124 ist daher auf die Kommentierung zu § 94 zurückzugreifen.11Vgl § 94 Rz 1 ff, insb Rz 3 ff. Bei der Berechnung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers sind die in § 116 normierten Besonderheiten zu berücksichtigen.22Vgl § 116 Rz 5.

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