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zu § 110 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

Schrifttum:

Lorenz-Liburnau, Leitfaden des österreichischen Allgemeinen Versicherungsvertragsrechts, VR 1975, 199

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