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zu § 93 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Der Versicherungsnehmer darf bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse geboten sind.

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Das in § 93 normierte Veränderungsverbot ist die Kehrseite des fundamentalen Rechts des Feuerversicherers, durch eigene Sachverständige eine eingehende Untersuchung des Schadens vornehmen zu lassen und alle sachdienlichen, für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsamen Feststellungen selbst zu treffen.11BGH II ZR 13/59 VersR 1961, 497, 498. Die somit den Normzweck des § 93 bildende Ermöglichung einer einwandfreien Schadensfeststellung durch den Versicherer22 Dörner/Staudinger in Honsell, BK § 93 Rz 1. hat ihre Wurzel in einer im Interesse des Versicherers erfolgenden Bekämpfung des subjektiven Risikos.33Vgl Dörner/Staudinger in Honsell, BK § 93 Rz 2. Das Veränderungsverbot des § 93 ergänzt die Auskunftspflicht nach § 34 44 Kollhosser in Prölss/Martin, VVG27 § 93 Rz 1. und wird dogmatisch als gesetzliche Obliegenheit qualifiziert.55 Lorenz-Liburnau, VR 1975, 213. § 93 ist dispositiv.66Vgl Kollhosser in Prölss/Martin, VVG27 § 93 Rz 2; Dörner/Staudinger in Honsell, BK § 93 Rz 5. Zur dadurch möglichen näheren Ausgestaltung in den AVB gibt es auch Ausführungen der österreichischen Lehre.77Vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 343. Als eine auf die besondere Risikosituation in der Feuerversicherung zugeschnittene Vorschrift scheidet eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Sparten der Sachversicherung aus.88 Dörner/Staudinger in Honsell, BK Vorbem §§ 81–107c Rz 6, § 93 Rz 2; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG27 Vorbem §§ 81–107c Rz 10.

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