Der Versicherungsnehmer darf bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
Das in § 93 normierte Veränderungsverbot ist die Kehrseite des fundamentalen Rechts des Feuerversicherers, durch eigene Sachverständige eine eingehende Untersuchung des Schadens vornehmen zu lassen und alle sachdienlichen, für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsamen Feststellungen selbst zu treffen.1 Die somit den Normzweck des § 93 bildende Ermöglichung einer einwandfreien Schadensfeststellung durch den Versicherer2 hat ihre Wurzel in einer im Interesse des Versicherers erfolgenden Bekämpfung des subjektiven Risikos.3 Das Veränderungsverbot des § 93 ergänzt die Auskunftspflicht nach § 34 4 und wird dogmatisch als gesetzliche Obliegenheit qualifiziert.5 § 93 ist dispositiv.6 Zur dadurch möglichen näheren Ausgestaltung in den AVB gibt es auch Ausführungen der österreichischen Lehre.7 Als eine auf die besondere Risikosituation in der Feuerversicherung zugeschnittene Vorschrift scheidet eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Sparten der Sachversicherung aus.8