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zu § 68a VersVG (Burtscher/Ertl)

Burtscher/Ertl7. LfgJänner 2021

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. (Gem Z 37, BGBl 1994/509).

Schrifttum:

Fenyves, Zum Ministerialentwurf einer VersVG-Novelle 1994, VR 1994, 33;

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