Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. (Gem Z 37, BGBl 1994/509).
Schrifttum:
Fenyves, Zum Ministerialentwurf einer VersVG-Novelle 1994, VR 1994, 33;