Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Armbrüster, Künftige Sanktionen der Herbeiführung des Versicherungsfalles und der Verletzung der Rettungsobliegenheit: Die Reform des § 61 VVG und der §§ 62, 63 VVG, ZVersWiss 2001, 501;