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zu § 61 VersVG (Vonkilch)

Vonkilch7. LfgJänner 2021

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Armbrüster, Künftige Sanktionen der Herbeiführung des Versicherungsfalles und der Verletzung der Rettungsobliegenheit: Die Reform des § 61 VVG und der §§ 62, 63 VVG, ZVersWiss 2001, 501;

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