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zu § 54 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth9. LfgDezember 2021

Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht V (1993);

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