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zu § 45 VersVG (Kath)

Kath5. LfgApril 2020

Gesetzliche Vollmacht

 

(1) Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

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