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zu § 42 VersVG (Riedler)

Riedler8. LfgMai 2021

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 37–41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Martin, „Einlösungsklausel“ in den Zweigen der technischen Versicherung, VersR 1971, 189;

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