Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Haftung des Versicherers am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag abgeschlossen wird. Sie endet am Mittag des letzten Tages der Frist.
§ 7 entstammt dem VersVG 1958 BGBl 1959/2 bzw dem dVVG 1908 dRGBl I 263. Die österr Vorläuferbestimmungen sind § 17 Abs 1 öVVG 1917 öRGBl 501 und § 17 Abs 1 öVO 1915 öRGBl 343, welche Normen bloß stilistische Abweichungen zum heutigen Text aufwiesen. Im deutschen Recht wurde § 7 dVVG 1908 durch die VVG-Reform 2008 in § 10 dVVG 2008 „verschoben“ und auch inhaltlich geändert: Die bisherige Mittagsregelung wurde vollständig aufgegeben,1 nunmehr legt § 10 dVVG 2008 den Beginn der materiellen Versicherungsdauer auf den Beginn des Tages des Vertragsschlusses und das Ende der materiellen Versicherungsdauer auf den Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit, womit die Fristenregelung im Einklang mit den Regelungen des BGB steht.2 Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist prinzipiell auch deutsche Rsp und Lit zum dVVG 1939 und zum dVVG 2008 für die österr Rechtslage verwertbar.