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zu § 90 GmbHG (Foglar-Deinhardstein/Trettnak)

Foglar-Deinhardstein/Trettnak2. AuflMärz 2024

(1) Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung.

(2) Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten.

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