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zu § 80 GmbHG (Hoffenscher-Summer/Hinteregger)

Hoffenscher-Summer/Hinteregger2. AuflMärz 2024

(1) 1Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben. 2Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind, haften sie zur ungeteilten Hand.

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