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zu § 75 GmbHG (Hoffenscher-Summer/Hinteregger)

Hoffenscher-Summer/Hinteregger2. AuflMärz 2024

Vierter Abschnitt.
Die Geschäftsanteile

 

(1) Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.

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