vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 75 GmbHG (Hoffenscher-Summer/Hinteregger)

Hoffenscher-Summer/Hinteregger2. AuflMärz 2024

Vierter Abschnitt.
Die Geschäftsanteile

 

(1) Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte