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zu § 30i GmbHG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein2. AuflMärz 2024

(1) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. 2Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

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