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zu § 24a GmbHG (Edelmann)

Edelmann2. AuflMärz 2024

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.

idF BGBl I 1997/114

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