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zu § 16 GmbHG (Rohregger/Palmstorfer)

Rohregger/Palmstorfer2. AuflMärz 2024

(1) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.

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