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zu § 9 GmbHG (Szoka)

Szoka2. AuflMärz 2024

(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

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