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zu § 26a HVertrG (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

 

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung.*

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