Inhaltsübersicht
Damit ein Anspruch auf Ausgleich überhaupt entstehen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bestehende
Vertragsverhältnis beendet worden sein. Weiters ist erforderlich, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer während des aufrechten Vertragsverhältnisses
neue Kunden zugeführt bzw
bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich
erweitert hat. Aus diesen neu geschaffenen bzw wesentlich erweiterten Geschäftsverbindungen – und nicht nur ganz allgemein durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters – müssen sich aller Voraussicht nach für den Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile erzielen lassen, wobei diesen
Unternehmervorteilen aber idR auch entsprechende
Provisionsverluste des Handelsvertreters gegenüberstehen müssen. Schließlich muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der
Billigkeit entsprechen.