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zu § 24 HVertrG (RZ 242 - 747) (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Inhaltsübersicht

VI. Anspruchsvoraussetzungen

A. Allgemeines

242
Damit ein Anspruch auf Ausgleich überhaupt entstehen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bestehende Vertragsverhältnis beendet worden sein. Weiters ist erforderlich, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer während des aufrechten Vertragsverhältnisses neue Kunden zugeführt bzw bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. Aus diesen neu geschaffenen bzw wesentlich erweiterten Geschäftsverbindungen – und nicht nur ganz allgemein durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters – müssen sich aller Voraussicht nach für den Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile erzielen lassen, wobei diesen Unternehmervorteilen aber idR auch entsprechende Provisionsverluste des Handelsvertreters gegenüberstehen müssen. Schließlich muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen.

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