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zu § 15 HVertrG (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.

Inhaltsübersicht

Literatur:

Ahle, Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Einsatz eines Nachfolgers, DB 1964, 611;

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