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Exkurs: Die Handelsvertretung im europäischen und österreichischen Kartellrecht (Klement)

Klement2. AuflJänner 2015

A. Einführung

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Bei der Gestaltung von Absatzmittlerverträgen, insb Handelsvertreterverträgen ergibt sich das unvermeidbare Bedürfnis wettbewerbsbeschränkende Abreden sowohl für den Absatzmittler, als auch den Geschäftsherrn zu vereinbaren. Es stellt sich daher bei der Beurteilung der Verträge für den Vertragsgestalter die Frage, ob wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen und daher nichtig sind bzw (bei Umsetzung) wären, allenfalls der gesamte Vertrag durch eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unwirksam ist (s dazu unten E 4.) Rz 422–425 § 1) und Geldbußen zu befürchten sind. Anzutreffende bzw beabsichtigte Wettbewerbsbeschränkungen (siehe dazu Leitlinie Vertikal-GVO Rn 1 ff, 129 ff oder aus US-amerikanischer Sicht: ABA Section of Antitrust Law, Antitrust Law and Economics of Product Distribution (2006)) sind z.B. als Beschränkungen des Handelsvertreters oder Absatzmittlers: (i) Beschränkungen der Preisbildungsfreiheit (zB durch Mindestpreise, Fixpreise, Preisempfehlungen oder Preisobergrenzen); (ii) Kunden- und Gebietsbeschränkungen des Vertreters; (iii) Mindestabnahmemengen des Vertreters; (iv) Beschränkungen des Vertreters für andere Unternehmen tätig zu werden (Markenzwang) (v) Koppelungen; (vi) Vereinbarungen von Gebieten, für die der Händler vorwiegend Verantwortung trägt; als Restriktionen des Geschäftsherrn (vii) Alleinvertrieb (Gebietsschutz) oder ausschließlich zweigleisiger Vertrieb (dual distribution); (viii) selektiver Vertrieb; (ix) Alleinbelieferungsverpflichtung (industrial supply).

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