(1) Der Feeder-OGAW hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Abwicklung durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
