(1) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, so hat die Verwaltungsgesellschaft
1. diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von § 73 Abs. 6 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von §§ 83 und 84 genutzt werden;
