(1) Eine Verwaltungsgesellschaft, darf für keine der von ihr verwalteten OGAW Aktien, mit denen ein Stimmrecht verbunden ist, erwerben, die es ihr ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss im Sinne von Abs. 2 Z 1 auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Hat ein anderer Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Verwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten OGAW solche Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
