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zu § 67 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Für das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich

1. Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13 in Verbindung mit § 69,

2. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 14 in Verbindung mit § 70,

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