Das Rechnungsjahr des Sondervermögens ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
ErläutRV:
Zu § 48:
Entspricht § 11 InvFG 1993.
Das Rechnungsjahr des Sondervermögens ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
ErläutRV:
Zu § 48:
Entspricht § 11 InvFG 1993.
