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zu § 40 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.

(2) Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass

1. der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;

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